Wissenswertes von A bis Z

Damit der Umzug in unsere Einrichtung so reibungslos wie möglich verläuft: Auf dieser Seite erhalten künftige Bewohner und ihre Angehörigen wichtige Informationen und wertvolle Hinweise, die den Aufnahmeprozess für beide Seiten erleichtern.

Anmeldung

Sie können sich vorstellen, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen sich bei uns wohlfühlt? Dann vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch mit uns. Wir informieren Sie umfassend und leiten die ersten Schritte der Anmeldung in die Wege.

 

Für eine Anmeldung bei uns beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Pflegebedürftigkeit für die vollstationäre Pflege oder bereits eine Einstufungsbescheid für die vollstationäre Pflege
  • Kostenbeteiligung (Selbstzahler / Sozialhilfeempfänger)
  • Bewilligungbescheid für die Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Wir freuen uns auf Sie: Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch

unter:  +49(0)3733 / 50 67 5 - 0 oder per E-Mail: spe[at]pflege-annaberg[PUNKT]de

Pflegegrade

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, hat er aufgrund der gesetzlichen Pflegeversicherung prinzipiell Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Um möglichst jedem Schweregrad und jeder Pflegesituation gerecht zu werden, hat die Pflegekasse die Bedürftigkeit nach Pflegegraden eingeteilt.

 

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und wie viel personelle Unterstützung dafür notwendig ist.

Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf personelle Unterstützung angewiesen.

 

ACHTUNG: Änderung ab dem 01.01.2017 gem. "PSG 2"

 

So wird der Pflegegrad festgestellt

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mithilfe von sechs Modulen. Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität
Beispiele für die Kriterien: wie selbstständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien: wie gut kann die Person sich im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, selbst Gespräche führen

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien: ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen

4. Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien: kann die Person sich noch alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen

5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Beispiele für die Kriterien: kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Beispiele für die Kriterien: ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbstständig die Person ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.

 

Pflegegrad 1: (12,5 bis unter 27 Punkte)

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

Pflegegrad 2: (27 bis unter 47,5 Punkte)

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten

 

Pflegegrad 3: (47,5 bis unter 70 Punkte)

Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

 

Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte)

Schwerste Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten

 

Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte)

Schwerste Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung